Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen
Die hierfür entstehenden Rechtsanwaltsgebühren werden nach dem Streitwert,
auch Gebühren- oder Verfahrenswert genannt, bestimmt. Die Gebühren
bestimmen sich nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
In gerichtlichen Verfahren entstehen im Regelfall eine 1,3 Verfahrensgebühr
und eine 1,2 Terminsgebühr zuzüglich 20 % Auslagen (max. 20,-- EUR)
und zuzüglich Umsatzsteuer. Kommt es zu einem Vergleich entsteht noch eine
1,0 Einigungsgebühr, wobei in diesem Fall die Gerichtsgebühren zu 2/3 niedriger
sind. Bei einer Einigung ohne Gerichtsverfahren beträgt die Einigungsgebühr
1,5.
Nachfolgend ein Auszug aus der Gebührentabelle:
|
RVG–VERGÜTUNGSTABELLE |
Gegen-standswert |
Gebührenwert |
in EURO |
1,0 |
1,2 |
1,3 |
1,5 |
500,00
1000,00
1.500,00
2.000,00
3.000,00
4.000,00
5.000,00
6.000,00
7.000,00
8.000,00
9.000,00
10.000,00
13.000,00
16.000,00
19.000,00
22.000,00 25.000,00
|
45,00
80,00
115,00
150,00
201,00
252,00
303,00
354,00
405,00
456,00
507,00
558,00
604,00
650,00
696,00
742,00
788,00
|
54,00
96,00
138,00
180,00
241,20
302,40
363,60
424,80
486,00
547,20
608,40
669,60
724,80
780,00
835,20
890,40
945,60 |
58,50
104,00
149,50
195,00
261,30
327,60
393,90
460,00
526,50
592,80
659,10
725,40
785,20
845,00
904,80
964,60
1.024,40
|
67,50
120,00
172,50
225,00
301,50
378,00
454,50
531,00
607,50
684,00
760,50
837,00
906,00
975,00
1.044,00
1.113,00
1.182,00 |
|
In außergerichtlichen Angelegenheiten entsteht die Geschäftsgebühr,
die sich in der anwaltlichen Praxis im Regelfall an der Gebührentabelle
des RVG orientiert.
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Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafsachen
Im Ordnungswidrigkeitenrecht, also z. B. in Bußgeldsachen,
entstehen wie in Strafsachen Rahmensatzgebühren nach dem RVG.
Das Honorar eines Rechtsanwalts wird auch in Strafsachen grundsätzlich
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt. Das Anwaltshonorar
in Strafsachen bestimmt sich nach Verfahrensabschnitten. Das RVG sieht
einen sog. Gebührenrahmen (z. B. von 40,-- EUR bis 360,-- EUR)
vor. Innerhalb dieses Rahmens kann der Strafverteidiger seine Gebühr
für die Tätigkeit je nach Aufwand, Bedeutung der Angelegenheit,
Zeitaufwand, Tatvorwurf etc. nach seinem Ermessen festlegen. Zumeist
wird die sog. Mittelgebühr berechnet (Höchstgebühr +
niedrigste Gebühr : 2, also z. B. 360,-- EUR + 40,-- EUR = 400,--
EUR : 2 = 200,-- EUR).
Neben den Anwaltsgebühren fallen die Kosten für Telekommunikation
bzw. Porto etc. als Pauschale (20,-- EUR) oder in konkret
entstandener Höhe an.
Wird der Anwalt außerhalb seines Amtsgerichtsbezirks
tätig,
kann er Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld verlangen.
Zu allen Gebühren und Kosten kommt die Umsatzsteuer von 19 %
hinzu.
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Ermittlungsverfahren
Im Ermittlungsverfahren entstehen eine
Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr. Für die
Teilnahme an Haftprüfungen, Vernehmungen etc. erhält
der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr.
Grundgebühr 40,-- EUR bis
360,-- EUR; Mittelgebühr 200,-- EUR; Pflichtverteidiger
160,-- EUR
Verfahrensgebühr 40,-- EUR bis 290,-- EUR; Mittelgebühr
165,-- EUR; Pflichtverteidiger 132,-- EUR
Terminsgebühr 40,-- EUR bis 300,-- EUR; Mittelgebühr
170,-- EUR; Pflichtverteidiger 136,-- EUR
Befindet
sich der Mandant in Haft, erhält der Anwalt auf jede
Gebühr 25 % Zuschlag.
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Hauptverfahren I. Instanz
Hier kommt es zunächst
darauf an, ob der Rechtsanwalt beim Amtsgericht, Landgericht
oder Schwurgericht/Oberlandesgericht tätig wird.
Es entsteht eine Verfahrensgebühr sowie eine Gebühr
für jeden Hauptverhandlungstag.
Amtsgericht
Verfahrensgebühr 40,-- EUR bis 290,--
EUR; Mittelgebühr 165,-- EUR; Pflichtverteidiger
132,-- EUR
Terminsgebühr 70,-- EUR bis 480,--
EUR; Mittelgebühr 275,-- EUR; Pflichtverteidiger
220,-- EUR
Landgericht
Verfahrensgebühr 50,-- EUR bis 320,-- EUR; Mittelgebühr 185,--
EUR; Pflichtverteidiger 148,-- EUR
Terminsgebühr 80,-- EUR bis 560,-- EUR; Mittelgebühr 320,--
EUR; Pflichtverteidiger 256,-- EUR
Schwurgericht/Oberlandesgericht
Verfahrensgebühr 100,-- EUR bis 690,--
EUR; Mittelgebühr 395,-- EUR; Pflichtverteidiger
316,-- EUR
Terminsgebühr 130,-- EUR bis 930,-- EUR;
Mittelgebühr 530,-- EUR; Pflichtverteidiger
424,-- EUR
Bei inhaftierten Mandanten erhält der Anwalt auch hier einen
Zuschlag von 25 %.
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Berufungsverfahren
Im Berufungsverfahren entstehen
eine Verfahrensgebühr und eine Gebühr für
jeden Hauptverhandlungstag.
Verfahrensgebühr 80,-- EUR bis 560,-- EUR;
Mittelgebühr 320,-- EUR; Pflichtverteidiger
256,-- EUR
Terminsgebühr 80,-- EUR bis 560,-- EUR; Mittelgebühr
320,-- EUR; Pflichtverteidiger 256,-- EUR
Bei inhaftierten Mandanten erhält der Rechtsanwalt
auch hier einen Zuschlag von 25 %.
Daneben gibt es
eine Reihe weiterer Gebühren
für die Tätigkeit im Revisionsverfahren,
Wiederaufnahmeverfahren, für Gnadengesuche etc.,
die hier nicht dargestellt werden sollen.
Jeder Rechtsanwalt darf aber auch höhere Honorare
berechnen, wenn er dies mit dem Mandanten schriftlich
vereinbart hat (Honorarvereinbarung). Grund für
solche Honorarvereinbarungen ist vor allem die Tatsache,
dass die Honorierung nach dem RVG in Haftsachen und
umfangreichen Ermittlungsverfahren für den Rechtsanwalt
angesichts des Arbeits- und Zeitaufwandes oft nicht
ausreichend ist.
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Wenn Sie weitere kostenrechtliche Fragen haben, informiere
ich Sie – auch telefonisch – gern.
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