Kosten/Honorare
 
Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen

Die hierfür entstehenden Rechtsanwaltsgebühren werden nach dem Streitwert, auch Gebühren- oder Verfahrenswert genannt, bestimmt. Die Gebühren bestimmen sich nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

In gerichtlichen Verfahren entstehen im Regelfall eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr zuzüglich 20 % Auslagen (max. 20,-- EUR) und zuzüglich Umsatzsteuer. Kommt es zu einem Vergleich entsteht noch eine 1,0 Einigungsgebühr, wobei in diesem Fall die Gerichtsgebühren zu 2/3 niedriger sind. Bei einer Einigung ohne Gerichtsverfahren beträgt die Einigungsgebühr 1,5. Nachfolgend ein Auszug aus der Gebührentabelle:
 
RVG–VERGÜTUNGSTABELLE
Gegen-standswert Gebührenwert
in EURO 1,0 1,2 1,3 1,5
500,00
1000,00
1.500,00
2.000,00
3.000,00
4.000,00
5.000,00
6.000,00
7.000,00
8.000,00
9.000,00
10.000,00
13.000,00
16.000,00
19.000,00
22.000,00
25.000,00
45,00
80,00
115,00
150,00
201,00
252,00
303,00
354,00
405,00
456,00
507,00
558,00
604,00
650,00
696,00
742,00
788,00
54,00
96,00
138,00
180,00
241,20
302,40
363,60
424,80
486,00
547,20
608,40
669,60
724,80
780,00
835,20
890,40
945,60

58,50
104,00
149,50
195,00
261,30
327,60
393,90
460,00
526,50
592,80
659,10
725,40
785,20
845,00
904,80
964,60
1.024,40

67,50
120,00
172,50
225,00
301,50
378,00
454,50
531,00
607,50
684,00
760,50
837,00
906,00
975,00
1.044,00
1.113,00
1.182,00

In außergerichtlichen Angelegenheiten entsteht die Geschäftsgebühr, die sich in der anwaltlichen Praxis im Regelfall an der Gebührentabelle des RVG orientiert.
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Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafsachen

Im Ordnungswidrigkeitenrecht, also z. B. in Bußgeldsachen, entstehen wie in Strafsachen Rahmensatzgebühren nach dem RVG.

Das Honorar eines Rechtsanwalts wird auch in Strafsachen grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt. Das Anwaltshonorar in Strafsachen bestimmt sich nach Verfahrensabschnitten. Das RVG sieht einen sog. Gebührenrahmen (z. B. von 40,-- EUR bis 360,-- EUR) vor. Innerhalb dieses Rahmens kann der Strafverteidiger seine Gebühr für die Tätigkeit je nach Aufwand, Bedeutung der Angelegenheit, Zeitaufwand, Tatvorwurf etc. nach seinem Ermessen festlegen. Zumeist wird die sog. Mittelgebühr berechnet (Höchstgebühr + niedrigste Gebühr : 2, also z. B. 360,-- EUR + 40,-- EUR = 400,-- EUR : 2 = 200,-- EUR).

Neben den Anwaltsgebühren fallen die Kosten für Telekommunikation bzw. Porto etc. als Pauschale (20,-- EUR) oder in konkret entstandener Höhe an.

Wird der Anwalt außerhalb seines Amtsgerichtsbezirks tätig, kann er Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld verlangen.

Zu allen Gebühren und Kosten kommt die Umsatzsteuer von 19 % hinzu.
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Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren entstehen eine Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr. Für die Teilnahme an Haftprüfungen, Vernehmungen etc. erhält der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr.
Grundgebühr 40,-- EUR bis 360,-- EUR; Mittelgebühr 200,-- EUR; Pflichtverteidiger 160,-- EUR
Verfahrensgebühr 40,-- EUR bis 290,-- EUR; Mittelgebühr 165,-- EUR; Pflichtverteidiger 132,-- EUR
Terminsgebühr 40,-- EUR bis 300,-- EUR; Mittelgebühr 170,-- EUR; Pflichtverteidiger 136,-- EUR


Befindet sich der Mandant in Haft, erhält der Anwalt auf jede Gebühr 25 % Zuschlag.
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Hauptverfahren I. Instanz

Hier kommt es zunächst darauf an, ob der Rechtsanwalt beim Amtsgericht, Landgericht oder Schwurgericht/Oberlandesgericht tätig wird. Es entsteht eine Verfahrensgebühr sowie eine Gebühr für jeden Hauptverhandlungstag.

Amtsgericht
Verfahrensgebühr 40,-- EUR bis 290,-- EUR; Mittelgebühr 165,-- EUR; Pflichtverteidiger 132,-- EUR
Terminsgebühr 70,-- EUR bis 480,-- EUR; Mittelgebühr 275,-- EUR; Pflichtverteidiger 220,-- EUR

Landgericht

Verfahrensgebühr 50,-- EUR bis 320,-- EUR; Mittelgebühr 185,-- EUR; Pflichtverteidiger 148,-- EUR
Terminsgebühr 80,-- EUR bis 560,-- EUR; Mittelgebühr 320,-- EUR; Pflichtverteidiger 256,-- EUR

Schwurgericht/Oberlandesgericht
Verfahrensgebühr 100,-- EUR bis 690,-- EUR; Mittelgebühr 395,-- EUR; Pflichtverteidiger 316,-- EUR
Terminsgebühr 130,-- EUR bis 930,-- EUR; Mittelgebühr 530,-- EUR; Pflichtverteidiger 424,-- EUR

Bei inhaftierten Mandanten erhält der Anwalt auch hier einen Zuschlag von 25 %.
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Berufungsverfahren

Im Berufungsverfahren entstehen eine Verfahrensgebühr und eine Gebühr für jeden Hauptverhandlungstag.

Verfahrensgebühr 80,-- EUR bis 560,-- EUR; Mittelgebühr 320,-- EUR; Pflichtverteidiger 256,-- EUR
Terminsgebühr 80,-- EUR bis 560,-- EUR; Mittelgebühr 320,-- EUR; Pflichtverteidiger 256,-- EUR

Bei inhaftierten Mandanten erhält der Rechtsanwalt auch hier einen Zuschlag von 25 %.

Daneben gibt es eine Reihe weiterer Gebühren für die Tätigkeit im Revisionsverfahren, Wiederaufnahmeverfahren, für Gnadengesuche etc., die hier nicht dargestellt werden sollen.

Jeder Rechtsanwalt darf aber auch höhere Honorare berechnen, wenn er dies mit dem Mandanten schriftlich vereinbart hat (Honorarvereinbarung). Grund für solche Honorarvereinbarungen ist vor allem die Tatsache, dass die Honorierung nach dem RVG in Haftsachen und umfangreichen Ermittlungsverfahren für den Rechtsanwalt angesichts des Arbeits- und Zeitaufwandes oft nicht ausreichend ist.
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Wenn Sie weitere kostenrechtliche Fragen haben, informiere ich Sie – auch telefonisch – gern.

 
     
Rechtsanwalt
Ralf Spieß
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